Der zuständige Richter Dr. Markus Mavany äußerte sich im Anschluss an die Sitzung zufrieden. Die Technik habe funktioniert. Im Termin, in dem es um einen Rückgewähranspruch aus einem Kaufvertrag gegangen sei, habe sogar ein Sachverständiger gehört werden können.
Rechtliche Grundlage dieser Form der Verhandlung ist der bereits im Jahr 2002 eingeführte § 128a ZPO. Hiernach kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird in diesem Fall zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Es steht zu erwarten, dass von dieser Verfahrenserleichterung künftig verstärkt Gebrauch gemacht werden wird. Das Amtsgericht Saarburg ist auf diese Entwicklung vorbereitet.