Zuletzt waren beim Amtsgericht Saarburg zwei Verfahren gegen Maskenverweigerer anhängig.1
Den Betroffenen wurde durch die zuständige Bußgeldstelle vorgeworfen, anlässlich der sog. „Spaziergänge“ Anfang 2022 gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende 30. CoBeLVO verstoßen zu haben, indem sie als Teilnehmer einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG2 die in dieser Situation vorgeschriebene Maskenpflicht nicht beachteten.
Während in einem Verfahren der Einspruch bereits vor der gerichtlichen Verhandlung zurückgenommen worden war, erging in dem zweiten Verfahren am heutigen Vormittag ein sog. Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, da die zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladene Betroffene dem Termin unentschuldigt fernblieb.
Die Bußgeldbescheide über ein Bußgeld von jeweils 50.- € sind jetzt rechtskräftig.
1 Im Schwerpunkt werden diese vor dem Amtsgericht Trier verhandelt, weil die Bußgeldbehörde dort ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 S. 1 OWiG)
2 Über die Frage, ob diese „Spaziergänge“ als Versammlungen zu qualifizieren sind, hat zuletzt das Verwaltungsgericht Trier entscheiden und dies bejaht: VG Trier, Urt. v. 26. August 2022, 6 K 747/22. Eine Medienfassung dieser Entscheidung ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts veröffentlicht.